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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Business Network Augsburg“ mit dem Namenzusatz „eingetragener Verein“ (e. V.) nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister.
Die türkische Übersetzung des Vereins lautet „Augsburg Işadamları Derneği“. Der Verein führt die Abkürzung BNA.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein kann sich Dachverbänden anschließen, die ähnliche Ziele verfolgen.
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss internationaler Akademiker/Unternehmer sowie der freiberuflich Tätigen in Augsburg zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des türkischsprachigen, selbständigen Mittelstandes, der Gewerbetreibenden und sonst selbstständigen .Er fördert die Beziehungen und die Kontakte zwischen deutschen, europäischen und türkischen Geschäftsleuten, Firmen und wirtschaftlichen Institutionen.
Der BNA setzt sich zum Ziel durch ihre Aktivitäten für eine Integration ausländischer und ausländisch stämmiger Akademiker/Unternehmer zu einer wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und gesamtpolitischen Integration in Deutschland beizutragen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und dient nur gesellschaftlichen und gemeinnützigen Zwecken.
Der Verein hat die Aufgabe,
a) die Mitglieder über Fragen und Vorhaben von öffentlicher Seite aufzuklären.
b) durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen.
c) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen.
d) durch Vorträge über das aktuelle Internationale Wirtschaftsleben zu informieren, um die Internationale Wirtschaftsbeziehungen zu forcieren.
§ 3 Eintritt der Mitglieder Der Verein hat
1. ordentliche Mitglieder
2. außerordentliche Mitglieder 3. Ehrenmitglieder
1. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die nachweisbar Unternehmer, selbstständige, Gewerbetreibende oder Freiberufler sind. Diese sind im vollen Umfang stimmberechtigt.
2. Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sind, ohne die Voraussetzungen der ordentlichen Mitgliedschaft zu erfüllen. Diese sind nur bei Beschlüssen, welche Projekte betreffen aber nicht vereinsinterne Organisationen stimmberechtigt. Insbesondere bei Wahlen sind außerordentliche Mitglieder weder aktiv noch passiv stimmberechtigt.
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3. Ehrenmitglieder können alle natürlichen Personen werden, die für die Ziele des Vereins Hervorragendes geleistet haben, vom Vorstand ausgewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt wurden. Ehrenmitglieder dürfen an allen Veranstaltungen des Vereins und an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben jedoch weder aktives noch passives Wahlrecht. Ehrenmitglieder können beratend mitwirken aber sind nicht beschließend stimmberechtigt.
4. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag des Anwärters und Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zur Aufnahme. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nur durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit, der zur Versammlung erschienenen Mitglieder anfechtbar.
5. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch den Tod oder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist erst mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Dies ist insbesondere der Fall, bei Verletzung der Interessen des Vereins, bei Schädigung des Rufs des Vereins, bei Nichtzahlung der Beiträge und vergleichbaren Konstellationen. Der Ausschluss wird sofort wirksam. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließen, dass der ausschließende Beschluss des Vorstandes aufzuheben ist. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1.Von den Mitgliedern –ausgenommen Ehrenmitglieder- werden regelmäßig Beiträge in Höhe von 250,-€ jährlich.
2. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.
3. Ein Anspruch auf die Rückerstattung der geleisteten Zahlungen besteht nicht.
4. Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann nach Beschluss des Vorstandes von den Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.
§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
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gewählt werden, wenn die natürliche oder juristische Person am Tage der Mitgliederversammlung bereits sechs Monate Mitglied der Vereinigung ist.
(2)
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, rücken die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des Wahlergebnisses nach.
(3)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind. Der Verein wird durch die/den Vorsitzende/-n und ein weiteres Vorstandsmitglied oder im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden durch zwei stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(4)
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme der/des Vorsitzenden.
Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche durch die/den Vorsitzende/-n, im Falle der Verhinderung durch die/den Stellvertreter/-in.
§ 7 Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Der Vorstand erarbeitet sich ein Arbeitspapier, wo sie ihre Aufgabenverteilung darlegt.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
– Vorbereitung, Durchführung und Erstellung der Buchführung und des Jahresberichtes
– Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
– Wahl und Bestellung eines Geschäftsführers, soweit dies vom Vorstand erforderlich erachtet und beschlossen wird
– Ein- und Abberufung von Ausschüssen und Aufgabenzuteilung an Mitglieder zur Durchführung von Vereinsvorhaben
§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, einzeln und mit absoluter Mehrheit gewählt. Absolute Mehrheit bedeutet in diesem Zusammenhang die Hälfte aller abgegebenen, gültigen Stimmen zuzüglich einer Stimme. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Zum Vorstand können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft einer natürlichen
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Person, endet auch ihr Amt im Vorstand.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
3. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand gibt sich eine Sitzungsordnung.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seiner Stellvertreter.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
4. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden (Präsidenten) zu unterzeichnen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
c. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans e. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
i. Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
j. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
k. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Jedes Mitglied kann spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 1⁄4 (viertel) der ordentlichen Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Wahlen muss eine absolute Mehrheit vorliegen.
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Absolute Mehrheit Bedeutung in diesem Falle 50 % der abgegebenen Stimmen zuzüglich 1.
6. Beschlussfähigkeit zur Auflösung des Vereins und zur Satzungsänderung liegt erst vor, wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
7. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Bei Wahlen wird seitens des Vorstandes ein Wahlausschuss vorgeschlagen und von den ordentlichen Mitgliedern bestätigt. Dem Wahlausschuss können ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder angehören. Er besteht aus einem Wahlleiter und zwei Stimmenzählern.
9. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird jeweils zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Versammlungsleiter / Protokollführer, das Protokoll über die Wahlen von Mitgliedern des Wahlausschusses unterzeichnet. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 11 Auflösung des Vereins; Anfall des Vereinsvermögens; sonstiges
1. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Dass gesamte Vermögen wird in den genannten Fällen an das Deutsche Kinderhilfwerk e.V. fallen.
4. In den Fällen, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten unter Berücksichtigung der Grundgedanken dieser Satzung die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
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